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Unternehmen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Insbesondere bedeuten Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder Bezahlung keine Zustimmung.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.

2. Vertragsschluss

2.1 An eine Bestellung halten wir uns nur gebunden, wenn sie vom Lieferanten binnen einer Frist von 14 Tagen ab Bestelldatum ausdrücklich bestätigt wird.

2.2 Weicht die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, so sind wir nur gebunden, wenn wir der Abweichung schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeutet keine Zustimmung. Auf eine Abweichung hat uns der Lieferant ausdrücklich und deutlich hinzuweisen

2.3 Kommt es bei Vertragsschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, z.B. aufgrund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so ist ein Schadensersatz gemäß § 122 BGB durch uns ausgeschlossen.

3. Liefertermin

3.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Innerhalb der Lieferfrist muss die Ware bei uns eingegangen sein. Sobald für den Lieferanten Lieferverzögerungen erkennbar werden, hat er uns unter Angabe der Gründe unverzüglich darüber zu informieren.

3.2 Teil-, Über- oder Vorablieferungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Etwa entstehende Mehrkosten trägt der Lieferant

4. Lieferung, Verpackung, Gefahrenübergang

4.1 Die Lieferung hat, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, frachtfrei und frei von Verpackungs- und sonstigen Kosten an Wegold Edelmetalle GmbH., Nibelungenstr. 5, 90530 Wendelstein zu erfolgen. Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterial zurückzusenden. Wir sind berechtigt, die Rechnung um die hierdurch entstehenden Kosten zu kürzen.

4.2 Die Gefahr geht erst an der Empfangsstelle mit der Abnahme durch uns über, bei Aufstellung der gelieferten Ware mit der Übernahme in unserem Betrieb.

4.3 Ist eine Preisstellung ab Werk / Verkaufslager des Lieferanten vereinbart, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern. Haben wir ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart und / oder einen bestimmten Versandweg vorgeschrieben, ist der Lieferant dafür verantwortlich, dass für die vorgeschriebene Beförderung die niedrigsten Kosten anfallen. Wird die Ware im Spediteur-Sammelgutverkehr befördert, ist der Spediteur - sofern wir Frachtzahler sind - darauf hinzuweisen, dass wir höchstens Tafel 1 der Bedingungen und empfohlenen Entgelte für den Spediteur-Sammelgutverkehr mit Kraftwagen und Eisenbahn abzüglich einer Marge von mindestens 5 % anerkennen. Hausfracht (Rollgeld) am Empfangsort wird von uns höchstens nach jeweils gültiger BSL-Hausfracht-Empfehlung akzeptiert. Die Beförderung durch Luftfracht bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4.4 Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. Postpakete und Postgüter sind frei aufzugeben. Bei Preisstellung ab Werk ist das verauslagte Porto in der Rechnung zu belasten.

5. Preise und Zahlung

5.1 Preise sind Festpreise. Erhöhungen, gleich aus welchem Grund, werden nur anerkannt, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Ermäßigt der Lieferant vor der Lieferung seine Preise, dann ist jeweils der am Tage der Lieferung gültige Preis der Rechnungsstellung zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt auch für das Währungsrisiko.

5.2 Die Zahlung erfolgt nach vollständigem Eingang der Ware oder vollständiger Leistung und nach Eingang der Rechnung, und zwar nach unserer Wahl innerhalb 10 Tagen mit 3 % Skonto oder in 30 Tagen netto. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen wegen Mängel zurückhalten; die Skontofrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

5.3 Zahlungen durch uns bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

5.4 Hat der Lieferant Zahlungsforderungen gegen uns abgetreten, so sind wir gleichwohl befugt, mit befreiender Wirkung an den Lieferanten zu leisten. Über eine erfolgte Forderungsabtretung sind wir vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu informieren.

6. Fertigungsmittel

6.1 Die zur Fertigung von uns zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel (Zeichnungen, Muster, Modelle, Werkzeuge, technische Anweisungen, usw.) bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht anderweitig verwendet oder Dritten bekannt gegeben werden. Ihr Abhandenkommen ist uns sofort zu melden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

6.2 Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden. Nach Auftragserteilung sind die Fertigungsmittel ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Wir haben das Recht, die zur Fertigung vom Lieferanten hergestellten Werkzeuge usw. gegen Zahlung des Selbstkostenpreises, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der erfolgten Abnutzung und Amortisation, zu erwerben und darüber zu verfügen.

7. Mängelansprüche und Rückgriff

7.1 Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir werden eingehende Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.

7.2 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeit geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen eingehalten sein.

7.3 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmen.

7.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sachmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrenübergang. Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

7.5 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

7.6 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaßnahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten.

7.7 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat.

7.8 Werden wir aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder anderer Vorschriften wegen eines Produktfehlers in Anspruch genommen oder entsteht uns im Zusammenhang mit der Lieferung eines fehlerhaften Produktes in anderer Weise ein Schaden, insbesondere durch erforderlichen Rückruf, Nachrüstung etc., so hat uns der Lieferant freizustellen und Schäden zu ersetzen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt das nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.

8. Schutzrechte

8.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantieren uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauchs und Handels im In- und Ausland. Insbesondere stellt uns der Lieferant im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechts hinsichtlich der gelieferten Waren von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei und ersetzt uns einen entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Regressansprüche unserer Abnehmer. Ergibt sich bei den gelieferten Gegenständen eine Verletzung von in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechten, sind wir berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9. Materialbeistellung

9.1 Sofern wir Material dem Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. Für Wertminderungen oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Der Lieferant bewahrt diese Materialien unentgeltlich für uns auf.

9.2 Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Fall der Verarbeitung und Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

10. Geheimhaltung und Werbung

10.1 Alle technischen Daten, sonstige nicht offenkundige kaufmännische und technische Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen von uns verwendet und nur solchen Mitarbeitern des Lieferanten zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung in die Auftragsausführung nach den betrieblichen Gegebenheiten erforderlich ist. Bei Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht behalten wir uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

10.2 Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge und ähnliche Unterlagen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben, noch für Aufträge Dritter oder zu Werbezwecken oder sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Ansichnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der Restlieferung in ordnungsgemäßem Zustand an uns übergeben werden.

10.3 Auf die mit uns bestehende Geschäftsbeziehung darf nicht zu Werbezwecken hingewiesen werden, es sei denn, dass wir schriftlich unsere Zustimmung erklärt haben.

11. Schadensersatzansprüche

11.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch solche, die auf Verletzung von Pflichten beim Abschluss des Vertrages oder von vertraglichen Nebenpflichten beruhen, ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich Wendelstein/Nürnberg.

12.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen oder seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile Nürnberg.

12.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Internationales Kaufrecht findet keine Anwendung.

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