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Unternehmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern.

2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Sie gelten insbesondere für Lieferungen und Leistungen durch uns, aber auch für Lieferungen und Leistungen des Kunden an uns, soweit edelmetallhaltige Produkte betroffen sind. Für den Einkauf sonstiger Produkte sowie sonstige Leistungen des Kunden an uns, gelten unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen.  Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

3. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.


II. Lieferungen

Für Lieferungen durch uns gelten neben den allgemeinen Bestimmungen unter V. die nachstehenden Bedingungen.

1. Angebot und Vertragsschluss

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

1.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch zusammen mit der Rechnung erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande

2. Preise

2.1 Hat der Kunde bei der Lieferung von Produkten den Anteil an Edelmetallen in Euro zu zahlen, ist vorrangig ein vereinbarter Preis (fixierter Preis) maßgeblich. Mangels Vereinbarung eines bestimmten Preises ist für die Berechnung des Edelmetalls der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Tageskurs für den Verkauf maßgeblich.

2.2 Wird für den Kunden ein Edelmetallkonto geführt, erfolgt die Abwicklung gemäß V. 4. 3 dieser AGB.
 
2.3 Bei allen Edelmetallprodukten hat der Kunde die Kosten für die Bearbeitung (Herstellkosten) zu bezahlen. Diese Kosten richten sich in erster Linie nach vertraglicher Vereinbarung. Mangels vertraglicher Vereinbarung sind hierfür die Preise gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste gültig.

2.4 Die Preise gelten ab Versendungsort. Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten trägt der Kunde.

3. Edelmetallanlieferung

Wir können die Fertigung und die Lieferung bestellter Waren von der vorherigen Anlieferung der hierfür benötigten Edelmetallmenge durch den Kunden abhängig machen. Die Anlieferung des Edelmetalls durch den Kunden erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

4. Lieferung und Gefahrübergang

Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Haus verlässt, spätestens mit Übergabe an den Kunden. Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

5. Lieferzeit und Lieferverzug

5.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vereinbarter Vorauszahlungen, Leistungen in Edelmetall oder Leistung vereinbarter Sicherheiten.

5.2 Im Falle höherer Gewalt, nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen oder Arbeitskämpfen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.  Dasselbe gilt, wenn wir ohne unser Verschulden nicht oder nur verspätet Material und/oder Zubehörteile geliefert bekommen.

5.3 Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für nachgewiesene Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 5 % des Preises, ohne Edelmetall, für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzugs nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte, maximal aber 50 %.

6. Sachmängel

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und offene sowie erkennbare Mängel oder Unvollständigkeit unverzüglich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

6.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen.

6.3 Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach IV. 3.

7. Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten in folgenden Fällen:

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben; soweit wir eine Garantie übernommen haben; für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, sowie unserer Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis, insbesondere auch Forderungen aus Edelmetallkonten. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

8.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.

8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

8.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungs-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

8.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Rechnungsbetrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.  
 
8.6 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.

8.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer, Bruch- und Wasserschaden, sowie gegen Diebstahl und Einbruch zu versichern. Im Schadensfall entstehende Versicherungsansprüche werden bereits hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

8.8 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem  Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit
erforderlich sind.


III. Recycling und Ankauf

Für das Recycling (Edelmetall-Rückgewinnung) und den Ankauf von edelmetallhaltigen Produkten gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

1. Beschaffenheit

1.1 Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige, ätzende, explosive, leicht entzündliche, radioaktive Bestandteile) sowie über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, etc.) des anzuliefernden Materials (Umarbeitungsmaterial) schriftlich zu informieren. Die Anlieferung von derartigem Material darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein.

1.2 Der Kunde versichert, dass die Waren keine Stoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Stoffverbote der EG-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) fallen. Der Lieferant versichert weiter, dass die Stoffe, die in den Waren enthalten sind, sowie ihre Verwendung(en) entweder bereits registriert sind oder keine Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) besteht und dass, sofern erforderlich, eine Zulassung nach der REACH-Verordnung vorliegt. Der Lieferant wird auch, sofern erforderlich, das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung erstellen und Wegold Edelmetalle GmbH zur Verfügung stellen. Werden Waren geliefert, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Lieferant dies Wegold Edelmetalle GmbH spätestens bei der Auftragsbestätigung mit.

1.3 Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die auf eine uns nicht mitgeteilte gefährliche oder schädliche Beschaffenheit des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind.

1.4 Wir behalten uns eine Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Umarbeitungsmaterials, die uns bei Annahme des Auftrags nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.

2. Lieferung/ Gefahrübergang

Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung des Umarbeitungsmaterials bis zur Übergabe bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle. Haben wir mit dem Kunden Abholung des Umarbeitungsmaterials durch Wegold Edelmetalle GmbH vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an uns bzw. die von uns beauftragte Transportperson auf uns über.

3. Abrechnung

Das Umarbeitungsmaterial wird von uns zu homogenen Barren eingeschmolzen. Durch Probeentnahme aus diesem Verfahren ermitteln wir Gewichte und Gehalte der Edelmetalle. Über das Ergebnis dieser Ermittlung erstellen wir eine Abrechnung, über die wir den Kunden informieren. Die Abrechnung wird verbindlich, wenn der Kunde ihr zustimmt oder wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Abrechnung schriftlich widerspricht. Sobald die Abrechnung verbindlich ist, sind wir berechtigt, das Umarbeitungsmaterial weiter zu verarbeiten. Im Einzelfall erfolgt auf Wunsch des Kunden in Textform eine Vorabinformation über das von uns ermittelte Ergebnis. In diesem Fall gilt die Vorabinformation als Abrechnung im Sinne dieser Bestimmung.

4. Vergütung / Verrechnung

Für das Recycling schuldet uns der Kunde die von uns in Rechnung gestellte Vergütung. Wir sind berechtigt, die uns zustehende Vergütung für das Recycling mit Ansprüchen des Kunden gegen uns zu verrechnen bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

5. Ankauf

5.1 Schließen wir mit den Kunden einen Kaufvertrag, wonach wir Edelmetalle vom Kunden ankaufen, so gilt vorrangig ein mit dem Kunden vereinbarter Preis, ansonsten unser Tagespreis für Ankäufe. Dies gilt auch, wenn das angekaufte Edelmetall erst beim Recycling gewonnen wird.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns im Fall eines Kaufvertrages die angekauften Edelmetalle vollständig zur Verfügung zu stellen. Stellt der Kunde uns das gekaufte Edelmetall nicht vollständig zur Verfügung, können wir nach unserer Wahl vom Kunden verlangen, uns entweder die fehlende Menge an Edelmetall nachzuliefern oder, sofern von uns ein Kaufpreis an den Kunden schon ausbezahlt wurde, den zu viel bezahlten Kaufpreis entsprechend der fehlenden Menge an Edelmetall an uns zurückzuzahlen. Darüber hinaus können wir nach entsprechender Fristsetzung auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein solcher Schaden kann insbesondere in der Weise berechnet werden, dass wir uns das vom Kunden geschuldete Edelmetall anderweitig beschaffen und einen eventuell höheren Kaufpreis als Schaden geltend machen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten insbesondere auch dann, wenn sich nach Durchführung des Recyclings herausstellt, dass der tatsächlich erzielte Edelmetallgehalt nicht mit dem Edelmetallgehalt übereinstimmt, den wir vor Durchführung des Recyclings als gekaufte Menge festgelegt haben.


IV. Allgemeine Bestimmungen

Für alle Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden im Geltungsbereich dieser AGB gelten die nachstehenden Allgemeinen Bestimmungen.

1. Zahlungsbedingungen

1.1 Rechnungen, die edelmetallhaltige Erzeugnisse betreffen, sind, soweit eine andere Vereinbarung nicht getroffen ist, sofort nach Erhalt netto ohne Abzug fällig. Edelmetall-Verbindlichkeiten sind, soweit eine andere Vereinbarung nicht getroffen ist, ebenfalls sofort ohne Abzug fällig.

1.2 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und ist keine Stundung. Bei Wechseln gehen Diskontspesen zu Lasten des Kunden.

2. Zurückbehaltung

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Schadensersatz

3.1 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3.2 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, eine ausdrückliche Garantie übernommen haben und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3.3 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

4. Edelmetallkonten

4.1 Im Geschäftsverkehr mit Dentallegierungen führen wir für Kunden Gewichtskonten nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen. 

4.2 Dentallegierungskonten sind Kontokorrentkonten, auf denen die Ansprüche aus dem Kauf und sonstigen Zu- und Abgängen nach Art und Menge gebucht werden. Die Buchungen erfolgen nach Gewichtsmengen der jeweils gekauften Dentallegierung in Gramm.

4.3 Beim Kauf von Edelmetall durch den Kunden erteilen wir dem Konto des Kunden eine entsprechende Gutschrift. Diese Gutschrift begründet einen Anspruch des Kunden auf Lieferung der gutgeschriebenen Menge Dentallegierung. Der Kunde ist auch berechtigt, über ein Guthaben auf dem Konto in der Weise zu verfügen, dass er uns anweist, eine durch das Guthaben gedeckte Menge an Dentallegierung an einen Dritten (z. B. Dentallabor) zu liefern. Jegliche Verfügung des Kunden über die aufgrund des Kaufvertrages gutgeschriebenen Dentallegierungen setzt voraus, dass der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat.

4.4 Der Kunde kann die Lieferung von Edelmetallen von uns stets nur verlangen, soweit das Edelmetallkonto ein entsprechendes Guthaben aufweist und uns keine Gegenforderungen zustehen.

4.5 Edelmetallkonten dürfen keinen negativen Bestand ausweisen.

4.6 Guthaben auf Edelmetallkonten werden nicht verzinst.

4.7 Buchungen auf Edelmetallkonten, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft vorgenommen werden, dürfen wir durch einfache Buchung stornieren.

4.8 Über sämtliche Buchungen auf Edelmetallkonten erhält der Kunde einen Beleg, der den Anfangssaldo, die Buchung und den aktuellen Saldo ausweist. Die Verrechnungen erfolgten laufend mit tilgender Wirkung im Sinne eines Staffelkontokorrents.

4.9 In regelmäßigen Abständen oder auf Anforderung des Kunden übersenden wir dem Kunden eine Saldenbestätigung. Diese Saldenbestätigung wird für den Kunden verbindlich, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung schriftlich widerspricht.

4.10 Wir sind berechtigt, einen negativen Saldo auf einem Edelmetallkonto gegen einen positiven Saldo auf einem anderen dem Kunden gehörenden Edelmetallkonto zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt nach unserer Wahl durch Umrechnung beider Salden in Euro und Verrechnung der Euroforderungen mit der Folge, dass dann eine Euroforderung verbleibt oder durch Umrechnung des positiven Saldos in Euro, Kauf entsprechender Mengen an Dentallegierungen und Verrechnung auf den negativen Saldo. Hat der Kunde ein Guthaben auf einem Edelmetallkonto, sind wir berechtigt, dieses Guthaben nach Umrechnung in Euro mit einer uns zustehenden Geldforderung gegen den Kunden zu verrechnen. Ebenso sind wir berechtigt, einen Negativsaldo auf einem Edelmetallkonto nach Umrechnung gegen eine dem Kunden zustehende Geldforderung gegen uns zu verrechnen. Alle Umrechnungen von Salden auf Edelmetallkonten erfolgen zu dem jeweils zum Zeitpunkt der Verrechnung bei uns gültigen Tageskurs für An- bzw. Verkauf. Die Verrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem wir erstmalig verrechnen konnten.

5. Pfandrecht

5.1 Der Kunde räumt uns hiermit ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im Rahmen der Geschäftsverbindung in unseren Besitz oder unsere Verfügungsmacht gelangen. Dazu zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art. Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen uns (zum Beispiel aus Guthaben auf Edelmetallkonto).

5.2 Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche von uns gegen den Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.

5.3 Wir werden die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Zur Verwertung der Werte sind wir berechtigt, wenn der Kunde seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Abs. 1 BGB nicht nachkommt.

6. Freigabe von Sicherheiten

Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

7.1 Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Wendelstein/Nürnberg.

7.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

7.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung

 

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