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Wichtige Kundeninformation

Änderung bei der Umsatzsteuererhebung nach
Reverse-Charge-Verfahren bei Metalllieferungen

Hiermit informieren wir Sie über die veränderte umsatzsteuerliche Gesetzgebung. Der § 13 b des Umsatzsteuergesetzes wurde mit Wirkung zum 01.10.2014 neu gefasst. Mit der Neuregelung des § 13 b Abs. 2 Nr. 11 UStG i. V. m. Anlage 4 zum UStG dürften nach dem aktuellen Stand unserer Recherchen nahezu alle Dentallegierungen erfasst werden, da die Regelung neben Gold nun auch Silber und Platin, sowie unedle Metalle einschließt. Ziel der Änderung ist es, Steuerausfälle für den Fiskus durch beispielsweise Betrug oder Insolvenz zu vermeiden, indem man die Steuerschuldnerschaft und die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges bei einer Person, dem Leistungsempfänger, zusammenführt.

Was bedeutet das für Sie?
Bisher waren unsere Rechnungen für Metalllieferungen Bruttorechnungen, die den Nettobetrag zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer auswiesen. Steuerschuldner war die Wegold Edelmetalle GmbH, also der Lieferant, und musste die Steuer an das Finanzamt abführen.
Die Wegold Edelmetalle GmbH stellt nun in den Fällen des § 13 b Abs. 2 Nr. 11 UStG nur noch eine Rechnung aus, die den Nettobetrag ausweist. In der Regel wird die Rechnung den Hinweis enthalten, dass die Steuerschuldnerschaft entsprechend § 13 b Abs. 2 Nr. 11 UStG auf den Leistungsempfänger übergeht. In diesen Fällen hat der Leistungsempfänger, also der steuerlich geführte Unternehmer, die 19 Prozent Steuer aus dem Nettobetrag der Rechnung zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen.

Wer gilt als Unternehmer (Leistungsempfänger)?
Das beschriebene Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) gilt nur insoweit, dass der Leistungsempfänger auch umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Dabei ist zu beachten, dass als Unternehmer auch Unternehmen mit umsatzsteuerfreien Umsätzen betroffen sind und deshalb bisher keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben mussten, wie z. B. Zahnärzte ohne Praxislabor. Diese werden also bei entsprechendem Waren bezug zukünftig Voranmeldungen abzugeben und Umsatzsteuer aus der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (auch ohne Vorsteuerabzugsberechtigung) abzuführen haben.
Informieren Sie bitte Ihren Steuerberater soweit Sie von der Neuregelung betroffen sind oder sich zur Umsetzung Fragen ergeben.

Wann tritt die Neuregelung in Kraft?
Die Neuregelung ist wie eingangs erwähnt grundsätzlich auf alle Lieferungen ab dem 01.10.2014 anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium lässt aber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2014 grundsätzlich zu.
Die Wegold Edelmetalle GmbH wendet die Neuregelung einheitlich ab dem 01.11.2014 an.

Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen: www.bundesfinanzministerium.de

Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen und stehen Ihnen für Ihre Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.

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